Gerichtsdolmetschen
Seit 01.01.2023 ist das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft. Es wird nach
landesrechtlicher Auslegung zurzeit in den Ländern umgesetzt. Mit wenigen
Ausnahmen müssen sich alle vor dem 31.12.2022 vereidigten Dolmetscher und
Dolmetscherinnen bis Ende 2026 erneut nach GDolmG zulassungsprüfen und
vereidigen lassen.
Die mündliche Sprachübertragung bei Gericht durch allgemein
vereidigte Dolmetscher ist an gesetzlich geregelte Anforderungen geknüpft.
Ein professioneller Gerichtsdolmetscher legt nach Prüfung der fachlichen
und formellen Eignung durch das für ihn zuständige Gericht einen Eid ab, der
weitreichende Verschwiegenheitsverpflichtungen umfasst, ähnlich
denjenigen von Ärzten und Rechtsanwälten. Als Nachweis der fachlichen
Eignung, den Beruf eines Gerichtsdolmetschers ausüben zu können, zählen
einschlägige Translationsstudienabschlüsse und/oder das Bestehen der
staatlichen Prüfung oder die staatliche Anerkennung, sowie seit 2023 auch der
Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache.
Die Prüfung der fachlichen Eignung und Zulassung gemäß
GDolmG kann durch Anwendung richterlicher Unabhängigkeit umgangen werden,
indem ein Richter nach eigenem Ermessen eine nicht allgemein vereidigte
Person hinzuzieht und diese im Gerichtstermin ad hoc sodann als Dolmetscher beeidet. Die Hinzuziehung erfolgt in solchen
Fällen in der Regel durch gerichtliche Beauftragung eines Dolmetscherdienstleistungen-Vermittlungsunternehmens,
welches wiederum die dolmetschende
Person unterbeauftragt und zum Termin entsendet. Dies geschieht im Wissen,
dass "Dolmetscher“ oder „Dolmetscherin“ keine geschützten
Berufsbezeichnungen sind und jeder sich als solche oder solcher bezeichnen kann.
§§§
Beim Dolmetschen vor Gericht kommen häufig mehrere Dolmetschtechniken zum Einsatz: Konsekutivdolmetschen, Simultandolmetschen, Ab-Blatt-Dolmetschen (Stegreifübersetzen) und Flüsterdolmetschen wechseln sich in der Regel im Verlauf einer Gerichtsverhandlung ab.
Bedeutung, Tragweite und Kausalität von Fachwörtern der deutschen Rechtssprache
erschließen sich dem juristischen Laien nicht von selbst. Dies gilt
insbesondere für Menschen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Dessen
bin ich mir bei der Ausübung meiner Tätigkeit stets bewusst. Jeden Einsatz
bereite ich daher mit der gebotenen Sorgfalt vor, um eine reibungslose
Kommunikation zwischen den Beteiligten zu gewährleisten.