Gerichtsdolmetschen

Seit 01.01.2023 ist das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft. Es wird nach landesrechtlicher Auslegung zurzeit in den Ländern umgesetzt. Mit wenigen Ausnahmen müssen sich alle vor dem 31.12.2022 vereidigten Dolmetscher und Dolmetscherinnen bis Ende 2026 erneut nach GDolmG zulassungsprüfen und vereidigen lassen.

Die mündliche Sprachübertragung bei Gericht durch allgemein vereidigte Dolmetscher ist an gesetzlich geregelte Anforderungen geknüpft. Ein professioneller Gerichtsdolmetscher legt nach Prüfung der fachlichen und formellen Eignung durch das für ihn zuständige Gericht einen Eid ab, der weitreichende Verschwiegenheitsverpflichtungen umfasst, ähnlich denjenigen von Ärzten und Rechtsanwälten. Als Nachweis der fachlichen Eignung, den Beruf eines Gerichtsdolmetschers ausüben zu können, zählen einschlägige Translationsstudienabschlüsse und/oder das Bestehen der staatlichen Prüfung oder die staatliche Anerkennung, sowie seit 2023 auch der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache.

Die Prüfung der fachlichen Eignung und Zulassung gemäß GDolmG kann durch Anwendung richterlicher Unabhängigkeit umgangen werden, indem ein Richter nach eigenem Ermessen eine nicht allgemein vereidigte Person hinzuzieht und diese im Gerichtstermin ad hoc sodann als Dolmetscher beeidet. Die Hinzuziehung erfolgt in solchen Fällen in der Regel durch gerichtliche Beauftragung eines Dolmetscherdienstleistungen-Vermittlungsunternehmens, welches wiederum die dolmetschende Person unterbeauftragt und zum Termin entsendet. Dies geschieht im Wissen, dass "Dolmetscher“ oder „Dolmetscherin“ keine geschützten Berufsbezeichnungen sind und jeder sich als solche oder solcher bezeichnen kann.

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Beim Dolmetschen vor Gericht kommen häufig mehrere Dolmetschtechniken zum Einsatz: Konsekutivdolmetschen, Simultandolmetschen, Ab-Blatt-Dolmetschen (Stegreifübersetzen) und Flüsterdolmetschen wechseln sich in der Regel im Verlauf einer Gerichtsverhandlung ab.

Bedeutung, Tragweite und Kausalität von Fachwörtern der deutschen Rechtssprache erschließen sich dem juristischen Laien nicht von selbst. Dies gilt insbesondere für Menschen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Dessen bin ich mir bei der Ausübung meiner Tätigkeit stets bewusst. Jeden Einsatz bereite ich daher mit der gebotenen Sorgfalt vor, um eine reibungslose Kommunikation zwischen den Beteiligten zu gewährleisten.